Coronavirus: Alle Hilfsangebote für Unternehmen auf einen Blick

Eine Zusammenfassung aller aktuellen Fördermaßnahmen in der Krise

Newsbeitrag vom Uhr verfasst von Autor:

Durch die schrittweisen Lockerungen der Corona-Maßnahmen kehren allmählich alle Wirtschaftszweige zur Normalität zurück. Die wirtschaftlichen Folgen sind aber weiterhin schwer abzuschätzen, so dass es auch weiterhin erforderlich ist, Unternehmen, die sich in kritischer finanzieller Lage befinden, zu unterstützen.

Wir haben Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Maßnahmen zusammengestellt und auf die entsprechenden Webseiten verlinkt, die für die Umsetzung zuständig sind.

 

1. Kurzarbeitergeld

Die meisten eingehenden Fragen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen drehen sich aktuell weiterhin um die Beantragung und den Bezug von Kurzarbeitergeld. Informationen zum Anzeige- und Antragsverfahren erhalten Unternehmen unter der kostenfreien Arbeitgeber-Hotline: Tel. 0800 - 4 5555 20 (Mo.-Fr. 08.00-18.00 Uhr)

Über diese zentrale Rufnummer werden direkt die lokalen Ansprechpartner/innen des Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur Elmshorn und ihrer Geschäftsstellen erreicht. Durch technische und personelle Verstärkungen ist die Erreichbarkeit sehr gut geworden. Anrufende sollten auch die Randzeiten ab 08.00 Uhr und nach 16.00 Uhr nutzen.

Wer sich vorab informieren will, findet viele Informationen sowie Anträge, Merkblätter oder Videos im Internet. Auf der Startseite www.arbeitsagentur.de gibt es direkte Links zu speziellen Infoseiten für Unternehmen sowie für betroffene Arbeitnehmer/innen.

Die Arbeitsagentur hat Ihnen hier alle wichtigen Informationen zusammengestellt.

Hilfreiche Videos zum Thema

 

2. Liquiditätshilfen

Um die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen zu vermeiden, stehen verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität zur Verfügung:

a) Steuerstundungen und Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Unternehmen können beim zuständigen Finanzamt eine zinsfreie Stundung von Steuern beantragen. Damit kann der Zeitpunkt der Steuerzahlung nach hinten verschoben werden. Zudem können die Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr der wirtschaftlichen Situation angepasst werden. Beide Varianten führen dazu, dass Liquidität im Unternehmen bleibt. Bitte wenden Sie sich entweder über Ihren Steuerberater oder direkt an das für Sie zuständige Finanzamt.

Die IHK Schleswig-Holstein stellt dazu das folgende Antragsformular bereit:

Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (PDF | ca. 0.1 MB)

 

b) Kreditprogramme der KfW und Hilfen anderer Förderbanken

Die Bundesregierung hat das Kreditprogramm der KfW deutlich ausgebaut und die Anforderung für die Kreditvergabe gesenkt. Die verschiedenen Kreditvarianten der KfW finden Sie hier auf der Seite der Bank.

Die Beantragung erfolgt über die Hausbank oder eine andere Geschäftsbank.

Zudem stehen die Bürgschaftsbanken bereit, um die von den Kreditgebern geforderten Sicherheiten über Bürgschaften zu erbringen. In der Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität arbeiten die Investitionsbank, die Bürgschaftsbank und die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein zusammen, um die Kreditvergabe an Unternehmen zu ermöglichen.

Ab sofort können Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe zinslose Darlehen aus dem IB.SH Mittelstandssicherungsfonds beantragen. Die Antragstellung ist nur über die Hausbank möglich.

NEU: Ab sofort ist im IB.SH Mittelstandssicherungsfonds eine weitere Förderung im Rahmen eines Zweitantrages möglich. Bisher konnten rund 1.200 Unternehmen mit mehr als 160 Millionen EUR gefördert werden. Sollte sich jedoch in den letzten Monaten gezeigt haben, dass die bisher bereitgestellten Darlehensmittel nicht ausreichen, um den durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpasses zu decken, können Betriebe aus dem Beherbergungs- und Gaststättengewerbe nun einen zweiten Darlehensantrag stellen.

Näheres finden Sie hier auf der Infoseite der IB.SH.

 

c) Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.

Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

(Quelle: IHK München, Ratgeber)

 

d. NEU: Überbrückungshilfen

Bis Ende Mai konnten Solo-Selbständige und Unternehmen in Schleswig-Holstein Soforthilfen des Bundes und des Landes beantragen. Insgesamt wurden über 450 Millionen Euro ausgezahlt. Mit dem neuen Konjunkturpaket des Bundes tritt nun eine Folgeregelung in Kraft, die sogenannte Überbrückungshilfe. Richtlinien, Vollzugshinweise und Antragsformulare werden derzeit erarbeitet. Grundsätzlich steht die Überbrückungshilfe allen Branchen offen, sie soll aber laut Bundesregierung vor allem Hotels und Gaststätten, Clubs, Reisebüros, Schaustellern, der Eventbranche und dem Messebau helfen.

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Betriebe, die im April und Mai zusammengenommen einen Umsatzeinbruch um mindestens 60 Prozent gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten erlitten haben und die auch in der Zeit von Juni bis August mehr als 40 Prozent Umsatzminus gegenüber 2019 zu verzeichnen haben. Für diese Grenzen gelten die Nettoumsätze, also vor Umsatzsteuer.

Im Gegensatz zu den bisherigen Soforthilfen können die neuen Überbrückungshilfen nur über Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer beantragt werden.

Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen finen Sie auf der Webseite des Landes Schleswig-Holstein.

 

3. Leistungen nach SGB II

Am 27.03.2020 haben Bundestag und Bundesrat weitgehende Unterstützungen für Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise beschlossen. Auch das Jobcenter Kreis Segeberg kann in diesem Rahmen zusätzliche Hilfen für in Not geratene Betriebe anbieten.

Ab sofort können Betriebsinhaber/innen für ihren eigenen Lebensunterhalt und den der eigenen Familie vereinfacht Leistungen nach dem SGB II beantragen. Die Bewilligung erfolgt ohne Vermögensprüfung und ohne Überprüfung der Kosten der Unterkunft. Lediglich Betriebseinnahmen müssen nachgewiesen werden, sofern es aktuell welche gibt. Die Leistungen werden vorläufig für sechs Monate bewilligt.

Für grundsätzliche Fragen steht Ihnen eine bundesweite Hotline unter der Telefonnummer 0800 / 4 5555 23 zur Verfügung

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Segeberg haben, steht Ihnen für direkte Fragen im Jobcenter Kreis Segeberg folgende Soforthilfe-Hotline zur Verfügung:
Telefon: 04191 / 722 – 111
Email: Jobcenter-Segeberg-Corona-Soforthilfe@jobcenter-ge.de

Das Jobcenter Kreis Segeberg ist zurzeit für persönliche Vorsprachen geschlossen und nimmt Ihre Anliegen auf elektronischem Wege oder telefonisch innerhalb der nachfolgenden Zeiten entgegen:
Montag – Freitag zwischen 08:00 – 13:00 Uhr und
Donnerstags zwischen 08:00 – 18:00 Uhr

 

 

Aktuelle Informationen zu den Finanzhilfen für Unternehmen
finden Sie auf den folgenden Seiten des

BMWI Bundesministerium für Finanzen IB.SH Investitionsbank Schleswig-Holstein Industrie- und Handelskammer Schleswig-Hosltein

 

Das könnte Sie auch interessieren

Newsbeitrag vom Uhr verfasst von Autor: Till Gottstein

Am 20.03. folgten mehr als 50 Gäste der Einladung in die erste Zukunftswerkstatt in 2024. Gleichzeitig war diese Zukunftswerkstatt Auftakt des neuen Konzeptes. Die bisher durch Wir für Segeberg (Unternehmerverein Bad Segeberg), Wirtschafentwicklungsgesellschaft des Kreises Segeberg (WKS) und der Kreishandwerkerschaft Mittelholstein seit 2017 nur in Bad Segeberg durchgeführte Veranstaltungsreihe wird gemeinsam mit der Erfolgswerkstatt-Nord GmbH nun auf den Kreis ausgeweitet.

Weiterlesen

Newsbeitrag vom Uhr verfasst von Autor: Till Gottstein

KREIS SEGEBERG Die Wirtschaftsentwicklung des Kreises Segeberg (WKS), die Kreishandwerkerschaft Mittelholstein und das Bildungsinstitut Erfolgswerkstatt laden zur Zukunftswerkstatt am 20. März 2024 um 18 Uhr in Bad Segeberg ein. Unterstützt werden die Initiatoren dabei vom Unternehmerverein „Wir für Segeberg“ (WfS) und durch den Gastgeber, die Firma Mercedes Süverkrüp.

Weiterlesen
Ok

Diese Webseite verwendet Cookies und das Webanalyse-Tool Google Analytics. Wenn Sie durch unsere Seiten surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Eine Widerspruchsmöglichkeit gibt es hier. Datenschutzerklärung.