Neue Überbrückungshilfen für Selbstständige und Unternehmen

Corona-Krise: Bedingungen für Antragsstellung verbessert und erleichtert

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Mit dem zweiten Lockdown in Deutschland stehen viele kleine und mittelständische Betriebe vor dem Kollaps. Vor allem die Event-, Gastronomie- und Kulturbranche sind seit beginn der Krise stark betroffen und bangen um ihre Existenzen. Deshalb hat Bundespräsident Steinmeier nun neue Überbrückungshilfen über 24,6 Mrd. Euro für die Fördermonate September bis Dezember 2020 freigegeben. Die neue Überbrückungshilfe II soll Soloselbstständigen und KMUs sowie Kulturschaffende noch einfacher als zu beginn der Krise mit der Soforthilfe nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten gewähren.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der vom BMWi eigens eingerichteten Webseite www.ueberbrueckungshilfen-unternehmen.de

 

Wer ist Antragsberechtigt?

Soloselbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, z.B. zu Umsatzrückgängen. Außerdem antragsberechtigt sind gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

 

Wie stelle ich einen Antrag?

Kontaktieren Sie zunächst Ihren Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Ihren vereidigten Buchprüfer. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleister*innen stellen. Diese besprechen dann gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen zur Antragstellung.

 

Wielange gilt die Überbrückungshilfe?

Angesetzt ist die Förderung für die Monate September bis Dezember, die Antragsfrist endet mit dem 31.12.2020.

 

 

Aktuelle Informationen zu den Finanzhilfen für Unternehmen
finden Sie auf den folgenden Seiten des

BMWI Bundesministerium für Finanzen IB.SH Investitionsbank Schleswig-Holstein Industrie- und Handelskammer Schleswig-Hosltein

 

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